Informationspflicht - Allgemein
Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit werden personenbezogene Daten verarbeitet. Gemäß Art. 12 DSGVO und der Artt. 13, 14 DSGVO ist der Verantwortliche dazu verpflichtet, über die erhobenen Daten zu informieren.
Bei dem Verantwortlichen wird der Informationspflicht durch ein mehrstufiges Konzept nachgekommen.
Grundsätzlich erfolgt z.B. bei einem Telefonat (bei Erstkontakt) eine Information zur Datenerhebung mit einem Hinweis über weitere Informationen auf die unter Punkt 1. genannte Möglichkeit.
Es werden eine oder mehrere der folgenden Vorgehensweisen ausgeführt:
- durch einen Link auf eine Landing-Page, der in die E-Mail-Signatur integriert wurde;
- bei der Nutzung von Online erreichbaren Diensten im Laufe des Prozesses selbst, durch einen Link auf die Landing-Page zu den jeweiligen speziellen Informationen , wie z.B.:
- der Registrierung für einen Newsletter oder
- der Registrierung eines Kundenkontos oder
- der Verwendung des Kontaktformulars oder
- der Bewerbung über die Webseite;
- durch Zusendung innerhalb von 3 Wochen nach Datenerhebung bei Erstkontakt durch Versand (postalisch, E-Mail, andere elektronische Übermittlung), sofern die Verwendung der Landing-Page nicht möglich ist;
- durch einen Aushang in öffentlich zugänglichen Räumen bzw. durch Aushändigung eines gedruckten Exemplars,bei Vertragsunterzeichnung;
- durch einen Hinweis auf die Landing-Page auf der Webpräsenz, bzw. schriftlich als Anhang zum Vertrag selbst;
- im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses bei der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages, schriftlich, als Anhang zum Vertrag. Bei Änderung von Verarbeitungen durch Aushang in Firmenräumlichkeiten, für die Besucher kein Zutrittsrecht besitzen. Ein gedrucktes Exemplar ist ebenfalls möglich.
Unsere Informationspflichten im Speziellen: